1.
Vertragsabschluss
Die BRmedia GmbH (nachfolgend BRmedia genannt) hat die in der ARD-Werbung zusammengeschlossenen Werbegesellschaften („ARD-Werbung SALES & SERVICES GmbH“, nachfolgend AS&S genannt) beauftragt, im Rahmen der verfügbaren Sendezeit Aufträge für Werbung im Fernsehen, die in der hierfür vorgesehenen Sendezeit über die ausschließlich vom Bayerischen Rundfunk (BR) für das Erste Fernsehprogramm betriebenen Fernsehsender ausgestrahlt werden, entgegenzunehmen und namens und für Rechnung der BRmedia in Einzelvertretung auszuführen.
Die BRmedia behält sich vor, entsprechende Aufträge auch selbst entgegenzunehmen und auszuführen.
Die AS&S und die BRmedia verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Ausführung der von ihnen bestätigten Aufträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2.
Einhaltung gesetzlicher Regelungen
Die Werbeeinschaltungen müssen dem Rundfunkstaatsvertrag, den für den Bayerischen Rundfunk geltenden Rechtsgrundlagen (insbesondere dem Bayerischen Rundfunkgesetz) sowie den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen.
Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
Nach dem in Deutschland gültigen Rundfunkstaatsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung gilt (§ 7, Abs. 7 StV): "In der Fernsehwerbung (...) dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen."
Im Zusammenhang mit der Nennung von kostenpflichtigen Servicenummern innerhalb von Werbeeinschaltungen besteht die Pflicht zur Angabe der Kosten für die Inanspruchnahme der Servicenummer.
4.
Werbemittler
Werbemittler müssen vom Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an die AS&S oder die BRmedia nachweisbar ermächtigt sein. Soweit nicht anders vereinbart, handelt der Werbemittler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Auftrag gilt jedoch nur für den namentlich zu bezeichnenden Werbungtreibenden. Wenn der beauftragte Werbemittler einwilligt, kann mit der Zustimmung der AS&S oder der BRmedia während der Abwicklung des Auftrages ein anderer Werbemittler an seine Stelle treten.
6.
Ablehnungsvorbehalt
AS&S und BRmedia behalten sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu benachrichtigen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behalten sich AS&S und BRmedia vor, Werbeeinschaltungen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt der Werbeeinschaltung gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen des Bayerischen Rundfunks verstößt. Für die Ablehnungsentscheidung gelten einheitliche Grundsätze. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
7.
Preise, Rabatte, Abrechnung
AS&S und BRmedia berechnen und gewähren nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti.
Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des für ein Vertragsjahr vereinbarten Brutto-Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto-Umsatzerlösen rückwirkend abgerechnet.
Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Filmkopien nach deren tatsächlicher Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Werbeeinschaltung sind das erste und das letzte wahrnehmbare Ton- oder Bildsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet. Sonderwerbeformen und Sonderformate werden im Gesamtumsatz für die Rabattierung nicht berücksichtigt. Die Preise werden hierfür vielmehr gesondert vereinbart.
Sämtliche vereinbarten Konditionen (inkl. Preisnachlässe, Rabatte, Skonti etc.) gelten unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber.
Soweit keine andere Währung ausdrücklich genannt ist, verstehen sich alle Preise netto in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.
AS&S und BRmedia behalten sich vor, Aufschläge für Eckplatzierungen zu berechnen. Diese werden im Vorfeld schriftlich und eindeutig kommuniziert.
Um einen harmonischen Übergang vom Programmelement zur Werbung und umgekehrt zu erreichen, sind AS&S und BRmedia berechtigt, den Werbespot über ca. 1 Prozent der Gesamtlänge ein- bzw. auszublenden.
10.
Verantwortung für Inhalte
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Ton- und Bildträger. Der Auftraggeber stellt die BRmedia sowie den Bayerischen Rundfunk von allen Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden.
11.
Nutzungsrechte
Der Auftraggeber garantiert, dass die BRmedia für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im TV erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger (Industrieschallplatten und -bänder) verwendet worden sind. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von der BRmedia durch ihre Verträge mit der GEMA erworben und abgegolten werden.
Der Auftraggeber räumt an die BRmedia das Nutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen ein, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang sowie zur Erfüllung der Verpflichtung der BRmedia nach Art. 16 BayRG. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt eingeräumt und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des TV. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken über elektromagnetische Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des TV über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierzu zum Einsatz kommt (Simulcast).
Erfolgte die Zurückweisung eines Spots aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft zu vertreten hat, denjenigen, der im Einklang mit Art. 16 Abs. 3 BayRG schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, einen Mitschnitt zu fertigen und ihm diesen Mitschnitt auszuhändigen. Die BRmedia ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Ebenso ist die BRmedia berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des gesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken/ Ansichtszwecken zu fertigen, in denen neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder in Teilen enthalten sein kann. Die BRmedia wird in Zusammenhang mit der Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine darüber hinausgehende Nutzung nicht erlaubt ist. Sollte die BRmedia aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Tonträger von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die BRmedia von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.
12.
Einreichung der Sendeunterlagen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung der BRmedia spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen, mindestens jedoch 10 Arbeitstage vor der Ausstrahlung. Werden Sendeunterlagen nicht rechtzeitig oder in technisch unzureichender Form geliefert oder gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet.
Die AS&S und die BRmedia sind in diesem Fall jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber nach Möglichkeit einen Ersatztermin anzubieten.
Erfolgte die Zurückweisung eines Spots aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Bei Verlust oder Beschädigung der der BRmedia übersandten Sendeunterlagen beschränkt sich die Haftung der BRmedia auf den Ersatz der Kosten für das Ziehen einer neuen Kopie.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der BRmedia die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrieschallplatten oder -bänder, sondern darüber hinaus mit Label und Labelcode, wenn möglich ggf. mit Tonträgernummer verwendet worden sind. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, neben den vorstehend genannten Daten, zudem den Namen des Labels, den Labelcode, den Titel des Tonträgers sowie die Tonträger-Nr. aufzuführen. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet worden sind.
13.
Einhaltung der Sendezeiten
Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; die AS&S / die BRmedia sichern die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses im Regelfall jedoch nicht zu. Ziffer 7 letzter Satz bleibt davon unberührt.
14.
Verschiebung der Werbeausstrahlung
Kann eine Werbesendung aus Gründen des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus anderen Gründen, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Die Verschiebung eines Fernsehspots ist unerheblich, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Konnte die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die AS&S oder die BRmedia haben das Entgelt zurückzuzahlen, wenn die Werbeeinschaltung durch Ausfall des gesamten Sendebetriebs nicht ausgestrahlt worden ist, es sei denn, die Sendung dieser Werbeeinschaltung sei vorverlegt oder nachgeholt worden. Bei Ausfall eines Teils dieser Sender haben die AS&S oder die BRmedia einen entsprechenden Teil des Entgeltes zu erstatten, wenn die Ausstrahlung mehr als 10 % der in Bayern angemeldeten Fernsehempfänger nicht erreichen konnte.
Der Auftraggber kann hierüber hinaus Ansprüche nicht geltend machen. Die Einspeisung der regional passenden Fernsehsignale ins bayerische Kabelnetz obliegt den jeweiligen Kabelnetzbetreibern. Eine Haftung der AS&S bzw. der BRmedia ist insofern ausgeschlossen.
15.
Verschiebung wegen Personenidentität
AS&S und BRmedia behalten sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots auf einen anderen Sendetag als den vereinbarten zu verlegen – nach Möglichkeit zur gleichwertigen Sendezeit – wenn in den Werbespots fernsehbekannte Personen mitwirken, die am selben Tage im 1. Deutschen Fernsehen auftreten. Ziffer 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
16.
Bezugnahme in anderen Werbemitteln
Werbeeinschaltungen dürfen nur ausgestrahlt werden, wenn sie nach Inhalt und Art der Gestaltung nicht mit dem Programm verwechselt werden können. Formulierungen und Gestaltungen, die die Werbeeinschaltungen mit dem Bayerischen Rundfunk zu identifizieren versuchen, sind nicht gestattet.
Werbeeinschaltungen dürfen in anderen Werbemitteln angekündigt werden, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Werbeeinschaltungen im „Werbe-TV“ erfolgen.
17.
Höhere Gewalt, Rücktritt des Auftraggebers
Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass die AS&S oder die BRmedia die Leistung bereits erbracht haben. Die AS&S oder die BRmedia sind verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung( en) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die die AS&S / die BRmedia nicht zu vertreten haben.
In anderen begründeten Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers spätestens 6 Wochen vor dem ersten Sendetermin der Termine, die lt. Rücktrittsersuchen storniert werden sollen, schriftlich bei der AS&S oder der BRmedia eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist können AS&S und BRmedia die Zustimmung zum Rücktritt verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber nicht möglich ist.
Bei Erteilung von Festaufträgen ist ein Rücktritt nach Ziffer 17 Abs. 2 nicht möglich.
19.
Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber, der Werbungtreibende oder dessen Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber die AS&S und die BRmedia sowie den Bayerischen Rundfunk von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
20.
Preisänderung
Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies der AS&S oder der BRmedia unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung erklären.
21.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
22.
Gewährleistungsrechte
Bei einer Schlecht- bzw. Minderleistung der AS&S oder der BRmedia beschränken sich für den Fall, dass die AS&S / die BRmedia dies nicht zu vertreten haben, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlechtbzw. Minderleistung. Eine Minderleistung liegt z.B. vor, wenn mehr als 10 % der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurde oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten.
23.
Haftung der AS&S / der BRmedia
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber AS&S / BRmedia, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn
- AS&S / BRmedia einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat;
- der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AS&S / BRmedia, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AS&S / BRmedia beruht;
- eine schuldhafte Pflichtverletzung durch AS&S / BRmedia, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat;
- nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von AS&S / BRmedia jedoch der Höhe nach auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten haften die AS&S / die BRmedia nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
Eine Haftung für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet wäre.
24.
Vertraulichkeit
Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheimzuhalten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Die AS&S / die BRmedia sind jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.












